Antragsverfahren und Abrechnung

Von den Krankenkassen werden die sogenannten Richtlinienverfahren bezahlt. Die Abrechnung ist mit allen Kassen möglich.

 

Selektiv- und Facharztvertrag mit Teilnahme am Hausarztmodell:

  • Ich nehme an dem speziellen Selektiv- und Facharztvertrag teil. Dies bedeutet für AOK und einige BKK-Mitglieder, die am Hausarztvertrag teilnehmen, dass ein unbürokratischer Therapiebeginn durch Einschreibung möglich ist. Dadurch entfallen auch zeitaufwändige Gutachterverfahren, was zu einer rascheren Therapieaufnahme führt. Fragen dazu können im persönlichen Gespräch geklärt werden.

 

PT-Richtlinien-Verfahren bei gesetzlich Versicherten:

  • Psychotherapie ist eine antragspflichtige Kassenleistung. Sprechstunden und Probesitzungen (Probatorik) werden auf jeden Fall von der Kasse bezahlt. Vor Aufnahme einer Therapie muss ein Antrag bei Deiner/Ihrer Kasse gestellt werden.

 

Mögliche Therapieanträge im Richtlinien-Verfahren:

  • Kurzzeittherapie I und II mit jeweils 12 Therapiestunden sowie je 3 Stunden für die Einbeziehung von Bezugspersonen von unter 18-Jährigen.

  • Langzeittherapie kann bei Bedarf danach in Form der Umwandlung erfolgen. Diese umfasst weitere 35 Therapiestunden sowie 9 Stunden für die Bezugspersonen. Der Antrag auf Langzeittherapie ist auch schon am Beginn der Behandlung möglich. Er muss immer von einem externen Gutachter überprüft werden. Dies kann bis zu 8 Wochen dauern.

  • Eine Gruppentherapie kann mit einer Einzeltherapie kombiniert werden. Im Einzelfall entscheiden wir, wie viele Stunden dafür erforderlich sind.

  • Am Ende einer Therapie kann eine sogenannte Rückfallprophylaxe sinnvoll sein. Dafür wird ein Teil der genehmigten Stunden in größeren Zeitabständen oder bei Bedarf in Anspruch genommen.

 

Privatversicherte informieren sich bitte vor Beginn einer Therapie über ihre Tarifbedingungen, da sich die Privatkrankenkassen in Art und Umfang ihrer Leistungen erheblich unterscheiden.

  • Mögliche Einschränkung: 2 Jahrespause nach erfolgter Psychotherapie
    Wenn im Zeitraum von 2 Jahren bereits eine ambulante Psychotherapie stattgefunden hat, ist eine Neubeantragung oder ein Therapeutenwechsel nur über ein Gutachterverfahren möglich. Dies gilt nur für beantragte, genehmigte Psychotherapien und nicht für stationäre Aufenthalte.
    1. Ansprechpartner für eine weitere Therapienotwendigkeit innerhalb dieser 2 Jahre ist immer der zuletzt behandelnde Therapeut. Darum ist es im Vorfeld wichtig zu prüfen, ob alle Voraussetzungen für das Gelingen einer Psychotherapie vorliegen.